Familie vor dem Haus

BGH-Urteil zum Kautionskonto

29.11.2010

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10 – entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf. Konkret heißt das, dass der Wohnraummieter die Kaution nicht zahlen muss, solange ihm vom Vermieter kein insolvenzfestes Konto zur Anlage der vereinbarten Kaution genannt wird.

Gemäß § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution des Mieters vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss.

Als Mietkautionskonto tauglich ist nur das offene Treuhandkonto. Darunter ist ein Konto zu verstehen, das speziell für einen anderen geführt wird, und zwar so, dass dies nach außen erkennbar ist. Notwendig ist dazu die Bezeichnung als „Kautionskonto“ bzw. der Ausweis eines Treuhandvermerks. Nur dann ist das Konto „insolvenzfest“, also im Fall der Vermieterinsolvenz eindeutig vom Vermögen des Vermieters getrennt ausgewiesen.

Haus und Grund Osnabrück empfiehlt: Vereinbaren die Parteien als Mietsicherheit eine Kaution, sollte dem Mieter ein insolvenzfestes Treuhandkonto als Mietkautionskonto benannt werden, auf das er die Kautionssumme einzahlt.

Die Hausbank München, Kooperationspartner von Haus und Grund Osnabrück, bietet ihren Kunden insolvenzfeste Treuhandkautionskonten. Informationen und Unterlagen erhalten Mitglieder in der Geschäftsstelle von Haus und Grund Osnabrück.