Familie vor dem Haus

Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

23.05.2011

Am 11.05.2011 teilte der Vorsitzende des DIN-Ausschusses, Klaus-Dieter Sondergeld, in Berlin mit, dass der Ausschuss den von Haus und Grund Osnabrück vorgetragenen Einwendungen gegen die Fristenregelung zur Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen Rechnung trägt.

„Wir haben uns durchgesetzt – die Verpflichtung zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 entfällt“ freut sich der Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück.

Biemann hatte sich des Themas, das in Osnabrück und darüber hinaus in Niedersachsen viele hunderttausend Hauseigentümer betrifft, angenommen und mit Schreiben vom 24.02.2011 Einspruch gegen die Fristenregelung in der DIN 1986-30 eingelegt.

„Es ist nicht Sache des DIN-Ausschusses, derartige Fristsetzungen in einer DIN-Regelung aufzunehmen. Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung der hauseigenen Abwasseranlage, die leicht mehrere tausend Euro kosten kann, stellt einen solchen schweren Eingriff in das Recht zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Grundgesetz und in das Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz des Hauseigentümers dar, dass zur Fristenregelung nicht die Ingenieure des Ausschusses berufen sind, sondern der Gesetzgeber gefordert ist“ erläutert der Haus und Grund Geschäftsführer seine Rechtsauffassung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den Einspruch von Haus und Grund Osnabrück teilte der Vorsitzende des DIN-Ausschusses in Berlin dann mit, dass er die Rechtsauffassung von Haus und Grund Osnabrück, nach der die Fristenregelung Sache des Gesetzgebers ist, nunmehr teilt. Eine Erstprüfung der hauseigenen Abwasseranlagen bis zum Jahr 2015 ist deshalb aus der DIN-Regelung 1986-30 herausgenommen worden.

Prüfungen sollen jetzt alle 20 Jahre, bei neu errichteten Anlagen erstmals nach 30 Jahren erfolgen. Diese 20-Jahresfrist für den Bestand kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die Kommune den Fristbeginn festsetzt.

„Das tut die Osnabrücker Abwasserbeseitigungssatzung“, so Biemann. „Für vorhandene Schmutzwasserleitungen ist die erstmalige Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 durchzuführen.“