Familie vor dem Haus

Frostschäden

07.12.2011

Eingeschränkter Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

Wer im Falle eigener Abwesenheit die leerstehenden Räume nicht ausreichend heizt und Wasserleitungen zum Beispiel durch Absperren des Wassers und Leerlaufenlassen nicht vor einem frostbedingten Platzen schützt, handelt im Falle kalter Außentemperaturen grob fahrlässig. In diesem Fall kann der in Anspruch genommene Gebäudeversicherer seine Leistungen um 70 Prozent kürzen, wie Rechtsanwalt Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück, unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Essen vom 16.02.2011 (Az. 9 O 178/09) hervorhebt. Die Essener Landrichter bescheinigten einem klagenden Versicherungsnehmer eine sog. Obliegenheitsverletzung, weil er trotz drohender kalter Außentemperaturen weder geheizt noch die Wasserleitungen seines Hauses vor einem frostbedingten Platzen geschützt hatte. Denn die Gefahr eines Frostschadens bei fehlender Heizung des Hauses und gleichzeitig unterlassenem Absperren des Wassers hätte sich ihm aufdrängen müssen. Damit hätte der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, wie Biemann erläutert. Der Anspruch sei entsprechend zu kürzen gewesen (§ 81 Abs. 2 VVG).