Familie vor dem Haus

Frühzeitige Vorsorge erspart Probleme im Ernstfall

10.11.2011

Wenn ein Mensch im Alter oder durch Krankheit nicht mehr für sich selbst sorgen kann, bedeutet das eine Herausforderung für alle Angehörigen. Bankgeschäfte müssen weiterhin getätigt werden, womöglich Hauseigentum veräußert werden, in vielen Fällen müssen Entscheidungen zur medizinischen Behandlung getroffen werden. Wer rechtzeitig durch eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung vorsorgt, erspart sich und seinen Angehörigen viele Probleme. Wie der Einzelne richtig vorsorgt und was die verschiedenen Vollmachten beinhalten, darüber klärte der Vorsitzende von Haus und Grund Osnabrück, Wolfgang Schaper, bei der Herbstveranstaltung am 9. November 2011 auf.

Das Interesse an diesem Themenkomplex war außerordentlich: Hunderte Mitglieder von Haus und Grund nutzten die Gelegenheit, sich bei dem Vortrag des Rechtsanwalts und Notars in der OsnabrückHalle umfassend über die Rechtsgrundlagen zu informieren. Denn vielfach herrscht der Irrtum vor, dass nahe Angehörige die notwendigen Entscheidungen in der speziellen Situation treffen können.

Um den Willen des Vollmachtgebers so hieb- und stichfest wie möglich zu machen, riet Wolfgang Schaper zu einer notariellen Beurkundung. „Eine notarielle Beurkundung ist zwar nicht vorgeschrieben, hat aber dennoch viele Vorteile. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, die im Nachhinein auftauchen könnten, werden so im Vorfeld ausgeräumt.“ Denn Aufgabe des Notars sei es, am Tage der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers festzustellen.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge bestehen im Fall der Fälle? Zum einen hat der Betroffene die Möglichkeit, einer Person seines Vertrauens eine Generalvollmacht auszustellen. Mit dieser Urkunde können die Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten geregelt werden. Achten sollte man dabei darauf, ob sie Grundstücksgeschäfte beinhaltet oder nicht. „Für Hauseigentümer ist dieser Aspekt besonders wichtig. Denn bei allen Vollmachten schenken Sie viel Vertrauen“, so Schaper. Der Notar berichtete von einem Fall aus der Praxis, in dem der Sohn einer Hauseigentümerin als Bevollmächtigter bereits vor dem Tod der Mutter das Haus verkauft hatte. Die ältere nicht mehr geschäftsfähige Dame wurde über den Verkauf nicht informiert, da ja der Sohn als Bevollmächtigter handelte. Auch die weiteren Kinder wurden nicht in Kenntnis gesetzt. „Denken Sie deshalb daran, ob sie Grundstücksgeschäfte einschließen. Unproblematisch ist dies in der Regel bei Ehepartnern.“Werden Grundstücksgeschäfte in der Urkunde nicht explizit ausgeschlossen, sind diese im Vermögen eingeschlossen.

Bei einer Betreuungsverfügung besteht die Möglichkeit, punktuell eine Betreuung zu leisten, und zwar da, wo sie notwendig und erforderlich ist. Hier kann ein Angehöriger oder enger Vertrauter zum Betreuer bevollmächtigt werden. Ein heikles Thema sei die Frage, wen oder wie viele eingesetzt werden sollen. „Werden zwei Personen gleichrangig eingesetzt, erhalten sie identische Befugnisse. Sind sich diese bei ihren Handlungen einig, gibt es keine Probleme“, erklärte Schaper. Er favorisiert jedoch die Wahl eines Bevollmächtigten, um es gar nicht erst zu einem Konflikt kommen zu lassen. „Unproblematisch ist es, eine Person zu bevollmächtigen, die eine Untervollmacht erteilt.“

Eine Vorsorgevollmacht indes regelt die persönlichen Angelegenheiten, Gesundheitsfragen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Bevollmächtigte erhält so die Befugnis, zum Beispiel im Krankenhaus über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers aufgeklärt zu werden und über medizinische Behandlungen zu entscheiden. Besonderes Augenmerk gilt dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, da damit auch so genannte freiheitsentziehende Maßnahmen gemeint sind, z.B. das Fixieren des Patienten. Die Patientenverfügung hingegen ist der Wunsch nach humanem Sterben, die Ablehnung der Apparatemedizin. Sie erteilt den Ärzten die Erlaubnis, in bestimmten Fällen auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten. Bei allen Vollmachten gilt jedoch nach den Worten Wolfgang Schapers eines: „Wer eine Ausfertigung der Urkunde in den Händen hält, ist handlungsberechtigt. Das Original bleibt immer beim Notar.“