Familie vor dem Haus

Baumrückschnitt – bitte mit Augenmaß

12.09.2012

Mit Ablauf des 30. September endet auch in diesem Jahr in Niedersachsen wieder das Verbot, Pflanzen, Hecken und Bäume zurückzuschneiden. Wer sich also durch Nachbars Bepflanzung wesentlich beeinträchtigt fühlt, kann den Eigentümer der Pflanzen auf Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze in Anspruch nehmen (§ 1004 BGB) oder unter den näheren Voraussetzungen des Selbsthilferechts (§ 910 BGB) selbst zur Säge greifen. Doch Vorsicht: wer es dabei übertreibt, wird selbst schadensersatzpflichtig. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Bielefeld (Urteil vom 14.5.1991 – 23 O 186/90) macht jetzt Haus und Grund Osnabrück aufmerksam. Wer zum Beispiel beim Rückschritt das Gehölz unfachmännisch und zu stark beschneidet oder völlig abschneidet, muss die Kosten einer Neuanpflanzung des gerodetem Teils einschließlich der Kosten notwendiger Ausgrabungen der abgeschnittenen Wurzelstöcke sowie die Differenz zwischen der Neuanpflanzung von Stecklingen zum Wert der vormals existierenden Hecke tragen, erläutert Vereinsgeschäftsführer Christian Biemann.

Notwendig ist unbedingt auch ein vorheriger Blick in die örtliche Baumschutzsatzung. Verbietet sie zum Beispiel das Ausasten oder den Rückschnitt geschützter Baumarten, muss das zunächst beachtet werden. In diesem Fall ist der Eigentümer des störenden geschützten Baums verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde von der örtlichen Baumschutzsatzung herbeizuführen (LG Köln, Urteil vom 11.8.2011 – 6 S 285/10).