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29.05.2012Das Grillen ist und bleibt eine der Lieblingsbeschäftigungen der Deutschen. Qualmwölkchen kräuseln sich aber nicht nur über Gärten, sondern auch auf Balkonen und Freiflächen in den Wohngebieten. Konflikte mit Nachbarn und Mitbewohnern sind dabei vorprogrammiert. Das Vergnügen mit Bratwurst und Grillsteak wird dann schnell zum Ärgernis. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen bei ihrem Hobby beachten. Darauf weist Haus und Grund Osnabrück hin. Es gilt folgender Grundsatz: Sowohl im Garten als auch auf dem Balkon darf nur gegrillt werden, wenn der Mietvertrag das erlaubt. „Dann ist es üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, geduldet werden“, hat das Landgericht München in einem Beschluss vom 12. Januar 2004 (Az. 15 S 22735/03) formuliert. Beim Grillen müsse aber Qualm vermieden werden, ansonsten drohe eine Geldbuße. Der Grillrost sollte mit möglichst großem Abstand zur Nachbarwohnung aufgebaut werden. Durch die Verwendung von Alufolie sollte störender Qualm vermieden werden. Empfohlen wird ein Elektrogrill.
Haus und Grund-Geschäftsführer Christian Biemann verweist auf die klare Rechtsprechung: „Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen vorbehaltlich eines Grillverbots im Mietvertrag in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchabgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) in einem Urteil vom 29. April 1997 entschieden. Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen dabei klar, dass der Vermieter kaum Einflussmöglichkeiten rechtlicher bzw. tatsächlicher Art auf das Verhalten seiner Mieter hat.“
Auch das OLG Oldenburg setzt in seinem Urteil vom 29. Juli 2002 (Az. 13 U 53/02) auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillabend bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.
„Wir appellieren an alle Mieter, gegenseitig Rücksicht zu nehmen“, sagt Biemann weiter. Der Grillabend auf dem Balkon oder im Hof sollte um 22.00 Uhr beendet sein. Nur für den Fall, dass der Mietvertrag oder die Hausordnung das Grillen eindeutig untersagt, können sich Mieter bei Geruchs- oder Lärmbelästigungen an den Vermieter wenden. Er hat dann dafür zu sorgen, dass das Grillen unterbunden wird. Wer sich nicht – trotz Abmahnung – an das Grillverbot hält, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des LG Essen vom 7. Februar 2002 (Az. 10 S 438/01) hervor.