Familie vor dem Haus

Trinkwasserverordnung 2011

17.01.2012

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist neu gefasst und tritt am 01.11.2011 in Kraft.

Eines der Hauptanliegen der novellierten Trinkwasserverordnung ist die Bekämpfung von Legionellen, die weltweit in Oberflächengewässern und in geringer Anzahl auch im Grundwasser vorkommen. Diese Stäbchenbakterien können sich in Warmwasserbereitungsanlagen von Gebäuden bei Temperaturen zwischen 30 und 45 Grad optimal vermehren. Steht Warmwasser längere Zeit in Rohrleitungen, besteht die Gefahr krankheitserregender Keimbildung. Dadurch kann die Legionärskrankheit ausgelöst werden, die bei den Gesundheitsämtern meldepflichtig ist.

Um das Risiko von Erkrankungen der Mieter zu minimieren, werden in der novellierten Trinkwasserverordnung neue Anzeige- und Prüfpflichten für Vermieter von Mehrfamilienhäusern und Eigentümern von Eigentumswohnanlagen mit vermieteten Wohneinheiten begründet.

Um einen Überblick über den Bestand an zentralen Warmwasserbereitungsanlagen in Mehrfamilienhäusern zu bekommen, ist nach § 13 Abs. 5 TrinkwV unmittelbar nach Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung eine Bestandsanzeige des Hauseigentümers an das örtlich zuständige Gesundheitsamt vorgeschrieben.

Weiterhin müssen die Warmwasserbereitungsanlagen nach § 14 Abs. 3 TrinkwV jährlich an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersucht werden. Welche Labors zur Durchführung solcher Untersuchungen berechtigt sind, kann einer Liste entnommen werden, die von den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemacht wird.

Werden die in der novellierten Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, verlangt § 16 TrinkwV eine unverzügliche Anzeige beim Gesundheitsamt.

Schließlich müssen die Mieter nach § 21 TrinkwV jährlich über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchung schriftlich oder mittels eines Aushangs informiert werden. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass ab dem 01.12.2013 die Mieter auch darüber informiert werden müssen, ob in der Trinkwasserverteilungsanlage eines Mehrfamilienhauses noch Bleileitungen vorhanden sind.

Die Vermieter von Mehrfamilienhäusern und die Eigentümer und Verwalter von Eigentumswohnanlagen mit vermieteten Wohneinheiten sind aufgefordert, sich auf die neuen Anzeige- und Prüfpflichten einzustellen und diese ernst zu nehmen. Denn die Verantwortung des Wasserwerks für die Qualität des gelieferten Trinkwassers endet bei dem Übergabepunkt des Hausanschlusses. Das ist in der Regel der Wasserzähler. Ab diesem Punkt sind die Hauseigentümer für die Wasserqualität bis zum letzten Zapfhahn verantwortlich.

Weitergehende Informationen über die Trinkwasserverordnung 2011 erhalten Mitglieder bei Haus und Grund Osnabrück.