Familie vor dem Haus

Windräder – Hui oder Pfui?

17.10.2012

von Dr. Hans Reinhold Horst, Verbandsvorsitzender Haus & Grund Niedersachsen e.V.

Seit der politisch beschlossenen Energiewende steht die Erzeugung von Strom durch natürliche erneuerbare Energien zum Beispiel durch die Nutzung von Windenergie durch Windkraftparks noch wesentlich höher im Trend. Die räumlich angrenzenden Grundstückseigentümer sehen das mit stark gemischten Gefühlen. Sie machen eine Beeinträchtigung ihrer Lebenssituation durch die Windgeräusche und durch den Schattenwurf der sich drehenden Rotorblätter sowie eine daraus folgende Entwertung ihres Grundeigentums geltend – so auch geschehen in einem Fall der Klage eines Eigentümers gegen den Neubau von Windrädern in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, den das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Urteil vom 28.10.2010 – 11 K 2863/09 zu entscheiden hatte.

Das Gericht verlangte eine spürbare Beeinträchtigung durch die von dem Rotor ausgehenden Geräusche und den unvermeidlichen Schattenwurf. Beiden Erscheinungen komme zwar entscheidende Bedeutung zu, doch seien die zu erwartenden Auswirkungen (Lärm, Schattenwurf) der geplanten Windkraftanlage nicht groß genug, um deren Bau zu untersagen. Sie sahen das Maß der Beeinträchtigung dessen, was „nach bestehenden Richtwerten Eigentümern einer Wohnbebauung im Grenzbereich zur freien Landschaft zumutbar ist“, gewahrt.

Das Urteil wörtlich: „Bei einem in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich gelegenen Wohnhaus sind einer solchen Wohnnutzung Geräusche, die nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder der TA-Lärm beurteilt werden können, mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zuzumuten.“

Und weiter: „Schattenwurf führt regelmäßig nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf Seiten des betroffenen Nachbarn, wenn die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurf am jeweiligen Immissionsort einen Richtwert von 30 Stunden pro Jahr, entsprechend einer Begrenzung der „realen“, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer auf maximal acht Stunden pro Jahr nicht überschreitet, und darüber hinaus die Belastung nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt, wobei die Umstände des Einzelfalls in die Bewertung mit einzustellen sind.“

Auch sei die optische Wirkung der Windräder „nicht erdrückend“, was anderenfalls nach dem im Baurecht geltenden Gebot der Rücksichtnahme eine bauliche Anlage in der Nachbarschaft hätte unzulässig machen können (vgl. § 15 BauNVO). Bei der Beurteilung komme es nicht auf die Baumassen, sondern insgesamt auf die Höhe der geplanten Anlage sowie auf die Intensität des geschaffenen „Unruheelementes“ durch die sich drehenden Rotoren an.

Schließlich könne sich der Kläger nicht auf den Flächennutzungsplan für das Gebiet berufen. Denn es berühre ausschließlich öffentliche Belange und die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde, ob ein Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, nicht aber die Rechtsposition privater Dritter. Von einer insgesamten Nichtigkeit des Flächennutzungsplans gingen die Düsseldorfer Richter dabei nicht aus. Für unseren Kläger gab es also kein happy end – die Windräder durften gegen seinen Willen errichtet werden.