Familie vor dem Haus

Energieausweis bekommt mehr Gewicht

20.12.2013

Ab dem 1. Mai 2014 müssen Verkäufer und Vermieter den Energieausweis im Original oder als Kopie bereits bei der Besichtigung potenziellen Käufern oder Mietern vorlegen, wobei wie bisher ein deutlich sichtbarer Aushang ausreicht. Nach einem Vertragsschluss muss der Ausweis oder eine Kopie unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.

Bezüglich der umstrittenen Frage, ob durch die Aushändigung der Inhalt des Energieausweises zum Inhalt des Mietvertrages in Form einer sogenannten Beschaffenheitszusage wird, ist mangels einer Aussage hierzu weiterhin davon auszugehen, dass der Vermieter für die ausgewiesenen energetischen Qualitäten des Hauses vertraglich oder gesetzlich nicht gegenüber dem Mieter einstehen muss, wenn er im Vertrag ausreichend deutlich macht, dass er mit der Übergabe des Energieausweises lediglich einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt und damit weitere vertragliche Erklärungen jedweder Art nicht verbunden sein sollen. Dieses gilt ebenso für Kaufverträge.

Weiterhin ist zu beachten, dass die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis bereits in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen. Zu diesen Daten gehören die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der Energiekennwert und die Heizungsart. Zusätzlich müssen bei Wohngebäuden das Baujahr und der bei neuen Energieausweisen nunmehr enthaltene Energieeffizienz-Buchstabe angegeben werden. Die Skala reicht hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Allerdings betrifft diese Regelung nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Liegt also für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Ausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht somit keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Somit sollen sich die genannten Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.

Pflicht zum Aushang von Energieausweisen

Nun müssen auch Eigentümer oder Nutzer von privatwirtschaftlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr Energieausweise, soweit sie bereits vorliegen, gut sichtbar aushängen. Dies betrifft zum Beispiel Kaufhäuser, größere Ladengeschäfte, Banken, Kinos, oder auch Hotels. Bei behördlich genutzten Gebäuden der öffentlichen Hand mit starkem Publikumsverkehr wird die bereits bestehende Aushangpflicht nun auch auf kleinere Gebäude erweitert. Ab Juli 2015 greift sie schon ab einer Nutzfläche von 250 qm.

Verschärfung der Nachrüstpflicht

Im weiteren Zusammenhang mit der Energiesparverordnung weisen wir noch auf eine Verschärfung der Nachrüstpflichten hin. Ab dem Jahr 2015 müssen sukzessive alle Öl- und Gasheizungskessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden. Man kann davon ausgehen, dass davon momentan etwa 500.000 Ölheizkessel und etwa 400.000 Gasheizkessel betroffen sind.