Familie vor dem Haus

Herbstlaub: Grundeigentümer als Büttel der Gemeinde?

16.10.2013

Grundsätzlich sind die Gemeinden berechtigt, durch Ortssatzung die Straßen vor den Grundstücken bewohnter Häuser ganz oder zum Teil bis zur Straßenmitte im Herbst wie im Winter von den Eigentümern oder den Vermietern in verkehrssicherem Zustand halten zu lassen. Der Bürger muss also zum Besen greifen, auch wenn das Laub auf dem Gehweg von Bäumen im Eigentum der Gemeinde stammt. Dadurch dürfen die betroffenen Bürger aber nicht übermäßig belastet werden, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) urteilte. Auf ein entsprechendes Urteil vom 12.02.2007 (Az: 12 KN 399/05, DWW 2008, S. 66) macht jetzt Haus und Grund Osnabrück aufmerksam. Dazu Geschäftsführer Christian Biemann: In dem entschiedenen Fall musste eine niedersächsische Gemeinde ihre Anordnung zum Straßenkehren und zum Laub fegen in einem Bereich zurücknehmen, in dem sich auf etwa 25 Meter Wegstrecke 40 alte Rosskastanien befinden, die im Frühjahr Unmengen von Blütenabfall und im Herbst noch größere Mengen von Laub produzieren. Für deren Beseitigung sei ein „Maschinenpark“ erforderlich, den Privatleute nicht anschaffen müssen, so die Verwaltungsrichter aus Lüneburg. Zusätzlich stellten sie fest, dass bei täglich mehr als 1.200 Autos, die die Straße befahren, die Reinigung mit erheblichen Gefahren verbunden sei. Dies alles mache die Heranziehung privater Grundstücksanleger zum Laubfegen rechtswidrig.