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24.10.2013Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens und seit dem 01.01.2013 geltenden Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind eine Reihe neuer Bestimmungen in Kraft getreten. Nach den neuen Vorschriften gibt es für die verschiedenen Arbeiten, die bisher ausschließlich vom „Schornsteinfeger“ auszuführen waren, neue Zuständigkeiten. Turnusmäßige Arbeiten an den Feuerungsanlagen sind nicht mehr zwingend vom zuständigen „Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ – so die neue Bezeichnung – durchzuführen, sondern können auch von anderen zugelassenen (zertifizierten) Fachbetrieben (z. B. Heizungs-/Sanitärbetriebe) durchgeführt werden.
Zu diesen Arbeiten zählen unter anderem Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten. Welche dieser Maßnahmen wann und in welchen Intervallen durchzuführen sind, ist im Feuerstättenbescheid festgelegt, der im Rahmen der Feuerstättenschau erstellt wird. Diese Feuerstättenschau musste erstmals bis zum 31.12.2012 durchgeführt werden. Sie obliegt ausschließlich nach der jetzigen Neuregelung dem „Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“, der auf sieben Jahre berufen wird und während dieser Zeit mindestens zweimal in allen Anlagen des jeweiligen Kehrbezirks diese Feuerstättenschau vornehmen muss. Neben dieser Feuerstättenschau obliegen dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger alle anderen staatlichen bzw. hoheitlichen Tätigkeiten wie die baurechtliche Prüfung von neu errichteten Feuerungsanlagen.
Beauftragt der Eigentümer für die Durchführung der Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten nicht den Bezirksschornsteinfegermeister, sondern andere zugelassene Fachbetriebe, müssen die gemäß Feuerstättenbescheid ausgeführten Arbeiten dem Bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegermeister anhand von Formblättern oder Messbescheinigungen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist innerhalb von zwei Wochen zu erbringen.
Unterbleibt der Nachweis, kann dies mit Geldbußen bis zum 50.000 EUR geahndet werden. Ebenso muss die Beseitigung von Mängeln in der Anlage durch den Eigentümer veranlasst werden.
Gebühren, die für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben durch den Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister anfallen, werden durch eine neue, ab 2013 geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgesetzt.
Die Kosten für alle anderen Arbeiten, die von den jeweils beauftragten Fachbetrieben durchgeführt werden, unterliegen der freien Preisbildung am Markt. Derzeitige Schätzungen gehen von 30 EUR bis 70 EUR pro Wohnung aus.