Familie vor dem Haus

Badefreuden

17.07.2014

Einstweilige Verfügungen von Wohnungsnachbarn auf Unterlassung weiteren Lärms durch Baden in einem Whirlpool im Außenbereich der Wohnungsanlage sind möglich, erklärt Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Reutlingen vom 26. Oktober 2012 (Az. 9 C 1190/12, veröffentlicht in der Zeitschrift IMR 2013, Seite 195). Dazu Geschäftsführer Christian Biemann: Ein Wohnungseigentümer stellte auf seinem Balkon einen Whirlpool auf, der bis zu fünf erwachsenen Personen Platz bietet. Die Nachbarn beschwerten sich über Lärm und über Vibrationen, die vom Betrieb des Whirlpools ausgehen. Sie beantragten eine einstweilige Verfügung, mit der sie den badefreudigen Eigentümer darauf in Anspruch nehmen, weiteren Lärm durch den Betrieb der Umwälzpumpe und durch den Badebetrieb selbst zu unterlassen. Die Verfügung wurde erlassen, der dagegen gerichtete Widerspruch des „Bademeisters“ scheiterte. Aus Sicht des Wohnungseigentumsrechts sei der Whirlpool eine bauliche Veränderung, von der Störungen ausgehen und die zudem auch nicht genehmigt war. Deshalb könne die Benutzung untersagt werden, so Biemann.