Familie vor dem Haus

Effizienzklassen im Ausweis

26.02.2014

Am 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Damit kommen auf Hausbesitzer und Bauherren wichtige Änderungen zu:

1. Verschärfungen der energetischen Anforderungen

Die energetischen Anforderungen an den Neubau werden im Jahr 2016 angehoben. Zu diesem Zeitpunkt wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf um ca. 25 Prozent und die zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle im Mittel um ca. 20 Prozent reduziert. Für den Bestand werden die energetischen Anforderungen nicht verschärft.

2. Verschärfungen der Nachrüstpflichten

Bislang mussten lediglich Öl- und Gasheizungskessel, die vor dem 1. Oktober 1978 installiert worden sind, außer Betrieb genommen werden. Nun müssen ab 2015 sukzessive alle Öl- und Gasheizungskessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden. Zurzeit sind hiervon ca. 500.000 Ölheizkessel und ca. 400.000 Gasheizkessel betroffen.

3. Ferien- und Wochenendhäuser

Die Ausnahme für Ferien- und Wochenendhäuser wird zukünftig nicht nur anhand einer vorgesehenen Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten gelten, sondern auch dann, wenn nur eine begrenzte jährliche Nutzung vorgesehen ist und der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des Energieverbrauchs einer ganzjährigen Nutzung ausmacht.

4. EnEV-easy

Die Bundesregierung wird ermächtigt, bestimmte Ausstattungsvarianten von Gebäuden im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, bei deren Einhaltung die Anforderungen der EnEV an neu zu errichtende Wohngebäude als erfüllt gelten. Hierdurch sollen die Planung und das Nachweisverfahren für Neubauten vereinfacht werden.

5. Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen

Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen müssen zukünftig von dem Aussteller mit Registrierungsnummern versehen werden. Die Nummern werden zunächst zentral vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und später von einer noch zu bestimmenden Landesbehörde vergeben. Anhand der Registrierungsnummern sollen zunächst das DIBt und später noch zu bestimmende Landesbehörden die Energieausweise und Inspektionsberichte stichprobenartig kontrollieren. Das Spektrum der Prüfung kann hierbei von einer schlichten Prüfung der Validität der Daten bis zur vollständigen Prüfung einschließlich einer erneuten Datenerfassung vor Ort reichen.

6. Verwendung des Energieausweises

Die Praxis, den Energieausweis bei der Besichtigung der Immobilie vorzulegen, wird nun in die Verordnung aufgenommen. Potenziellen Käufern, Mietern etc. muss zukünftig bei der Besichtigung der Immobilie der Energieausweis oder eine Kopie vorgelegt werden, wobei wie bisher ein deutlich sichtbarer Aushang ausreicht. Sollte keine Besichtigung stattfinden, ist der Energieausweis unverzüglich vorzulegen. Möchte der Interessent bereits vorher den Energieausweis einsehen, muss ihm dieser (wie bisher) unverzüglich vorgelegt werden. Käufern, Mietern etc. muss nun zudem unverzüglich nach Vertragsschluss der Energieausweis oder eine Kopie übergeben werden.

7. Aussehen des Energieausweises

Die Farbskala im Energieausweis wird angepasst. Sie reicht nun nicht mehr von 0 bis 400 kWh/(m²*a), sondern nur noch von 0 bis 250 kWh/(m²*a). Dies hat zur Folge, dass sich die farbliche Zuordnung ändern wird. Ein Gebäude mit einen Energiebedarfswert von 150 kWh/(m²*a) wird nicht mehr wie bisher zwischen dem grünen und gelben Bereich liegen, sondern zwischen dem gelben und orangenen Bereich. Zudem wird dieser Wert als Vergleich nicht mehr einem „EFH energetisch gut modernisiert“, sondern dem „Durchschnitt Wohngebäudebestand“ zugeordnet.

Zusätzlich wird bei neu auszustellenden Energieausweisen auf der Farb- und der Vergleichsskala des Energieausweises ein Buchstabenlabel eingeführt. In der Folge sollen die Buchstaben den eigentlichen Energiekennwert in der Praxis nach und nach verdrängen. Es kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass Banken zukünftig das Buchstabenlabel in ihre Wertermittlung einer Immobilie einfließen lassen werden.

8. Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen

Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig bestimmte Angaben gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind nicht kommerzielle Anzeigen oder Aushänge an Schwarzen Brettern. Die in den Anzeigen zu nennenden Daten sind die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der Energiekennwert und die Heizungsart. Bei Wohngebäuden müssen zusätzlich das Baujahr und der bei neuen Energieausweisen nunmehr enthaltene Energieeffizienz-Buchstabe angegeben werden.

9. Aushangpflicht für Energieausweise

Die Aushangpflicht für Energieausweise soll bei Gebäuden mit behördlicher Nutzung verschärft werden. Bisher greift die Pflicht erst bei einer behördlich genutzten Fläche von 1000 m². Zunächst soll diese Grenze auf 500 m² und ab 2015 auf 250 m² abgesenkt werden. Gleichzeitig wird eine Aushangpflicht für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr eingeführt. Die Flächengrenze soll hier bei 500 m² liegen. Betroffen sind beispielsweise Restaurants und Geschäfte.

10. Vollzug

Alle oben genannten Pflichten sind mit Ordnungswidrigkeiten bewehrt. Wer sie nicht erfüllt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Nachrüstpflichten des § 10 EnEV (Außerbetriebnahme alter Öl- und Gasheizkessel, Dämmung von Armaturen und Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie der obersten Geschossdecke) waren bisher jedoch nicht bußgeldbewehrt. Zukünftig werden aber auch Verstöße gegen diese Pflichten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet. Zudem werden die Länder verpflichtet, die Einhaltung der energetischen Anforderungen an den Neubau stichprobenartig zu kontrollieren.