Familie vor dem Haus

Eigenbedarf – andere Umstände

11.09.2014

Wer eine Wohnung vermietet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er sie in den nächsten fünf Jahren weder für sich selbst noch zum Beispiel für seine Angehörigen benötigt. Sind derartige Umstände schon im Zeitpunkt der Vermietung greifbar oder gar abzusehen, kann sich der Mieter unter Berufung auf die Voraussehbarkeit dieser Umstände gegen die Kündigung wegen Eigenbedarfs wehren. Nicht immer aber lässt sich ein solcher zukünftiger eigener Bedarf an der Wohnung für den Vermieter in der Vermietungssituation absehen. Dies betont jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2013 (Az. VIII ZR 233/12). Dazu Geschäftsführer Christian Biemann: Die Vermieterin vermietet die Wohnung. Ihre Tochter teilt ihr danach mit, dass ihr Lebenspartner und sie ein gemeinsames Kind erwarten, und deshalb eine größere Wohnung benötigen. Zwei Jahre nach dem Vertragsabschluss kündigt die Vermieterin deshalb die vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs zu Gunsten ihrer Tochter einschließlich der werdenden Familie; dies auch in der freudigen Erwartung, sie werde Großmutter. Zuvor hatte der werdende Vater bei der Besichtigung der Wohnung mit der Mieterin im Vorfeld des Vertragsabschlusses noch erklärt, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, höchstens ein Hausverkauf. Die Mieterin stützt sich nun darauf, und wendet gegen die erklärte Kündigung wegen Eigenbedarfs ein, sie sei rechtsmissbräuchlich.

Der BGH sieht das anders. Aus der Erklärung könne man einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, nicht Vater zu werden, nicht ableiten, betont Biemann. Die Erklärung habe sich auf den damaligen Stand der Lebensplanung bezogen, bei dem die eingetretene Schwangerschaft und die damit verbundene Änderung der Lebensplanung nicht absehbar waren. Deshalb habe die Mieterin nicht darauf vertrauen können, mit Eigenbedarf nie konfrontiert zu werden, erklärt Biemann unter Bezug auf die Entscheidungsgründe.