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03.12.2014Häufig benutzen Reihenhäuser zur Ableitung des auf den Dächern niedergehenden Regens eine gemeinsame durchgängige Dachrinne. Diese leitet das Niederschlagswasser dann über ein am Reihenendhaus angebrachtes Fallrohr und über eine dort bestehende Grundleitung in die Kanalisation ab. „Die Eigentümer der Reihenhäuser bilden eine sogenannte Entwässerungsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB“, erklärt Rechtsanwalt Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 06.04.2006, Aktenzeichen I-5 U 134/05.
Da die Entwässerungsanlage (Dachrinne, Fallrohr, Grundleitung) allen Reihenhäusern zur Ableitung des Niederschlagswassers dient, sind die Eigentümer berechtigt und verpflichtet, die Entwässerungsanlage gemeinschaftlich zu nutzen und instand zu halten. Ein einzelner Eigentümer eines Reihenhauses kann dagegen nicht auf Durchführung von Reparaturen an den Teilen der Entwässerungsanlage, die sich auf seinem Grundstück befinden, in Anspruch genommen werden.
Biemann gibt zu bedenken, dass es sich in der Praxis als unrealistisch erweist, dass eine „Entwässerungsgemeinschaft“ sich regelmäßig trifft, um (Mehrheits-) Beschlüsse über die Instandhaltung der Anlage zu fassen. „Um Streitigkeiten auszuschließen, sollten schon im Vorfeld mit allen Reihenhauseigentümern Regelungen über die Wartung und Reparatur der Entwässerungsanlage nebst Kostenbeteiligung festgehalten werden. Zudem sollte auch eine gemeinsame Rücklage gebildet werden, um auftretende Schäden an der Entwässerungsanlage zu beseitigen, damit nicht ein einzelner Eigentümer in Vorlage treten muss.“