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28.03.2014Beim Betrieb der eigenen Baustelle müssen sich Nachbarn im Verhältnis zu anderen Grundstückseigentümern schonend verhalten. Dies meldet jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen vom 17.6.2013 (Az 3 U 36/11, veröffentlicht in MDR 2013, S. 1218).
Dazu Geschäftsführer Christian Biemann: Für den Betrieb seiner Baustelle ließ ein Nachbar gleich die ganze Straße sperren. Das durfte er auch, nachdem er bei der Gemeinde eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis beantragt und erhalten hatte. Allein die zeitliche Ausdehnung der Sperrung brachte einen Restaurantbesitzer in dieser Straße an den Rand des Ruins. Der Nachbar nahm die Straße nämlich ununterbrochen für 20 Monate in Beschlag. Der gebeutelte Gastronom klagte auf Ersatz seiner Umsatz- und Ertragseinbußen.
Die Bremer Oberlandesrichter gestanden ihm zumindest einen Entschädigungsanspruch zu (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – nachbarlicher Ausgleichsanspruch), so Biemann. Denn sie erkannten in der zwanzigmonatigen Sperrung eine vermeidbare Blockade des Kontakts nach außen, aus der dem Restaurantbesitzer sein Schaden entstanden war. Wenn auch die ausgeurteilte Entschädigungssumme die geltend gemachten Umsatz- und Ertragseinbußen nicht völlig erreichte, so bekam der Gastwirt doch ein erkleckliches Sümmchen.