Familie vor dem Haus

Kfz-Stellplatz ist keine Müllhalde

05.11.2014

Die Zweckbestimmung eines Stellplatzes ist das vorübergehende Abstellen eines Fahrzeugs. Deswegen darf zum Beispiel der Eigentümer eines Kfz-Tiefgaragenstellplatzes sein abgemeldetes und fahruntüchtiges Auto nicht dauerhaft auf seinem eigenen Parkplatz abstellen. Dies entschied das Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.03.2009 – 318 S 93/08.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Mann, der am sogenannten Messie-Syndrom litt, sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Auto jahrelang auf seinem eigenen Kfz-Stellplatz. Er nutzte es lediglich als Müllhalde. Die anderen Miteigentümer der Wohnanlage, denen das verwahrloste Müllauto ein Dorn im Auge war, beschlossen auf einer Eigentümerversammlung, von dem Mann die Beseitigung seines nicht mehr fahrtüchtigen Pkw zu verlangen. Es kam zum Rechtsstreit und die Eigentümergemeinschaft klagte. Sie verlangten, dass der Beklagte sein Fahrzeug entfernen müsse, da der Pkw seinen Charakter als Fahrzeug bereits seit Jahren verloren habe und vom Beklagten als Lagerstelle für Müll verwendet werde. Die Richter folgten dieser Auffassung. Es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein abgemeldetes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr diene ein Kfz-Stellplatz dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs.