Familie vor dem Haus

Rauchen und Mietrecht

29.01.2014

Grundsätzlich darf der Mieter in der Mietwohnung rauchen. Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Formularvertraglich können Rauchverbote nach der herrschenden Auffassung nicht wirksam begründet werden.

Die Klausel würde gegen § 307 BGB verstoßen, weil das Rauchen eben zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 28.06.2006 (VIII ZR 124/05) entschieden, dass ein Vermieter keinen Schadenersatz wegen Verunreinigungen der Wohnung durch Nikotinrückstände verlangen kann, weil der Mieter insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt. Eine Vertragspflichtverletzung sah der BGH erst in derart exzessivem Rauchen eines Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berechnungsverordnung, nämlich durch Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster- und Außentüren von innen, beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten (z. B. Putzerneuerung) erfordern. Also erst dann, wenn sich die Spuren des Tabakkonsums nicht mehr durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen lassen, geht das Rauchen in den Mieträumen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz (BGH, Urteil vom 05.03.2008, VIII ZR 37/07).

Aber auch beim Kündigungsrecht spielt exzessives Rauchen eine Rolle. So bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2013, 24 C 1355/13) eine fristlose Kündigung eines Mieters, weil dieser in seiner Wohnung exzessiv rauchte und nicht ausreichend lüftete, so dass der ganze Zigarettenqualm beim Öffnen und Schließen der Wohnungseingangstür ins Treppenhaus abzog. Andere Mieter sollen sich über die unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert haben und ihrerseits mit Kündigung des Mietverhältnisses gedroht haben. Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt noch abzuwarten, da der Mieter Berufung beim Landgericht Düsseldorf eingelegt hat.

Zwischenzeitlich blieb daher nur noch die Frage, wann auch das Rauchen auf dem Balkon beanstandet wird. Diese Frage hatte das Amtsgericht Rathenow (Urteil vom 06.09.2013, 4 FC 300/13) zu entscheiden. Die Kläger hatten sich am Zigarettenqualm von der Etage unter ihnen gestört gefühlt und waren deshalb vor Gericht gezogen. Die Kläger wollten erreichen, dass die anderen Mieter nur noch zu bestimmten Zeiten im Freien rauchen dürfen. Dafür sah das Gericht jedoch keine Rechtsgrundlage und wies die Klage ab. Die Beeinträchtigung infolge des Rauchens der Nachbarn war in dem zu entscheidenden Fall nach Auffassung des Gerichts noch hinnehmbar. Auch in diesem Fall kündigten die Kläger Berufung an und wollen vor das Landgericht Potsdam ziehen.

Es dürfte also noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die Rechtsprechung hier endgültig Klarheit zum Zigarettenqualm geschaffen hat.