Familie vor dem Haus

Bußgeld wegen fehlender Energiekennwerte in Immobilienanzeigen

30.04.2015

(ZV) Die Angaben von Energie­kennwerten sind seit einem Jahr Pflicht in kommerziell geschalteten Immobilien­anzeigen. Wer die Angaben missachtet, riskiert ab 1. Mai 2015 ein hohes Bußgeld. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland anlässlich der auslaufenden Übergangs­frist für Pflicht­angaben in Immobilien­inseraten hin, die in der Energie­einspar­verordnung (EnEV) 2014 festgelegt wurde. Immobilien­eigentümer, die auf Angaben der energetischen Werte bei Verkauf oder Neuvermietung der betreffenden Immobilie verzichten, begehen eine Ordnungs­widrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belangt werden. Das gilt auch, wenn ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigen­schaltung beauftragt wird.

Wer seine Immobilie in den Immobilien­anzeigen von Tageszeitungen oder auf Immobilien-Portalen im Internet zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, sollte folgende Angaben in das Inserat aufnehmen:

– die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
– den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
– die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
– das im Energieausweis genannte Baujahr und
– bei neuen Energieausweisen die genannte Energieeffizienzklasse.

Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein Energieausweis vorliegen, können die oben aufgeführten Angaben weggelassen werden. Wichtig: Ein gültiger Energieausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.