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18.03.2015(Bie) Viele Vermieter werden sich noch an die sogenannte Vermieterbescheinigung erinnern. Vor über zehn Jahren wurde sie abgeschafft, nun wird sie wieder eingeführt. Ab November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen.
Was bedeutet das für den Vermieter konkret? Der Vermieter muss bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Falls der Vermieter seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Mit dem neuen Melderecht soll „Scheinanmeldungen“ wirksamer begegnet werden. Daher können bloße Gefälligkeitsbescheinigungen sehr teuer werden. Wenn der Vermieter einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser tatsächlich bei ihm einzieht oder einziehen will, muss der Vermieter mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Aber nicht nur bei der Vermieterbescheinigung ist der Vermieter von Wohnungen in Osnabrück gefordert, sondern unter Umständen auch bei der Zweitwohnungssteuer.
Ab dem 1. April 2015 wird in Osnabrück die Zweitwohnungssteuer erhoben. Der Inhaber einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Osnabrück muss dann eine Steuer in Höhe von 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete an die Stadt Osnabrück zahlen. Ziel der Zweitwohnungssteuer ist es in erster Linie nicht, das Innehaben einer zweiten Wohnung als „Luxus“ zu besteuern. Hier dürften sich nämlich die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer und die Ausgaben der Verwaltung hierfür – wenn überhaupt – die Waage halten.
Vielmehr soll die Zweitwohnungssteuer eingeführt werden, um die mit Nebenwohnsitz Gemeldeten zu einer Anmeldung mit Hauptwohnsitz zu bewegen. Denn nur für Einwohner, die in einer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, erhalten Kommunen Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Konkret rechnet die Stadt Osnabrück durch die Ummeldungen mit Mehrzuweisungen von 500.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro pro Jahr.
Und was hat das jetzt mit dem Vermieter zu tun? Grundsätzlich ist der Zweitwohnungsinhaber – also der Mieter – verpflichtet, der Kommune anzuzeigen, dass er eine Nebenwohnung bewohnt und welche Nettokaltmiete vereinbart wurde. Nach dieser berechnet sich ja die Zweitwohnungssteuer. Kommt der Zweitwohnungsinhaber aber seiner Anzeigepflicht nicht nach, muss der Vermieter auf Verlangen der Stadt Auskunft erteilen, wer in der Wohnung wohnt, wann er eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist.
Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, handelt er ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.