Familie vor dem Haus

Energie sparen in Wohngebäuden

07.01.2015

(ZV) Die Bundesregierung hat bei ihrer jüngsten Überarbeitung der Energieeinsparverordnung die Eigentümer von Bestandsgebäuden mit neuen Maßnahmen weitgehend verschont. Dennoch sind auch in diesem Jahr einige Fristen zu beachten, da bei einem Verstoß neuerdings ein Bußgeld droht. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam.

Austausch 30 Jahre alter Heizungen
Öl- und Gasheizungen, die im Jahr 1985 eingebaut wurden, müssen in diesem Jahr durch eine neue Heizung ausgetauscht werden. Ältere Heizungen mussten bereits vorher außer Betrieb genommen werden. Nicht betroffen sind Eigentümer von Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln.

Dämmung von Rohrleitungen
Eigentümer von Gebäuden müssen bereits seit 2007 dafür sorgen, dass zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in unbeheizten Räumen (z. B. im Keller) befinden, zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. Die Stärke der Dämmung hängt vom Innendurchmesser der Rohre ab. Je größer der Durchmesser, desto dicker muss die Dämmung sein. Die genauen Vorgaben können der Energieeinsparverordnung Anlage 5 entnommen werden. Wer bisher dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, sollte sofort handeln, da neuerdings bei einem Verstoß hohe Bußgelder drohen.

Dämmung oberster Geschossdecken
Ist die oberste zugängliche Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese bis Ende dieses Jahres gedämmt werden. Anstelle der obersten Geschossdecke kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten.

Die Nachrüstpflicht greift nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach bereits den DIN-Mindestwärmeschutz erfüllen. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert.

Ausnahmen von den Pflichten gibt es bei Häusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann greifen die Nachrüstpflichten erst bei einem Verkauf des Hauses. Der neue Eigentümer muss diese innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Zudem müssen die Dämmpflichten nicht erfüllt werden, wenn die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.