Familie vor dem Haus

Mäuse für den Kammerjäger

30.06.2015

Wenn es draußen kalt und ungemütlich wird, dann ziehen sich nicht nur die Menschen ins Haus zurück. Auch Mäuse und anderes Ungeziefer suchen sich gern ein kuscheliges Plätzchen für den Winter. Vor allem in Altbauten bieten sich Zwischenräume zum Überwintern.

Spinnen, Flöhe oder Silberfische sind zunächst für manche Mieter einfach eklig. Richtig gefährlich wird es mit Ratten, Mäusen, Tauben, Schaben oder Zecken, denn diese Tiere können Krankheitserreger übertragen. Wer als Mieter den Befall mit solchem Ungeziefer feststellt, sollte schon im Interesse seiner Gesundheit reagieren und Gegenmaßnahmen mit dem Vermieter besprechen.

„Grundsätzlich handelt es sich bei Schädlingsbefall um einen Mangel der Mietsache“, sagt Christian Biemann, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück. „Der Mieter hat die Pflicht, das schnell zu melden – und kann fordern, dass der Vermieter innerhalb einer Frist etwas dagegen tut. Passiert das nicht, kann der Mieter den Schädlingsbefall auf Kosten des Vermieters beseitigen.“ Zudem ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Gerichte haben Minderungen von bis zu 50 Prozent für zulässig gehalten, je nach Grad der Belästigung.

In schweren Fällen, wenn etwa wegen Ratten oder Zecken eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht, kann der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. „Außerdem kommt dann ein Anspruch auf Schadenersatz in Frage, etwa die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung“, sagt Biemann.

Selbst wenn ein Mieter den Schädlingsbefall selbst verursacht haben sollte, etwa weil er Essensreste auf dem Balkon rumliegen ließ, so ist zunächst der Vermieter in der Verantwortung. Schließlich müssen auch andere Mieter geschützt werden. Ein Schädlingsbefall in einer Wohnung kann sich schnell ausdehnen. Lässt sich die Schuld eindeutig einem Mieter zuweisen, so büßt er nicht nur sein Mietminderungsrecht ein, sondern wird hinsichtlich der Kosten für den Kammerjäger und anderer finanziellen Folgen (z. B. Mietminderung anderer Hausbewohner) schadenersatzpflichtig. Den Mieter verantwortlich zu machen, gelingt aber selten.

Bei den Kosten für die Schädlingsbekämpfung ist zu unterscheiden: Laufende Kosten für Vorsorge können auf die Betriebskosten umgelegt werden. „Damit sind jedoch nur regelmäßig wiederkehrende Kosten etwa für das Auslegen von Mäuseködern gemeint“, sagt Geschäftsführer Biemann. Einmalige Kosten für den Einsatz eines Kammerjägers in Notfällen dürfen nicht umgelegt werden. Bei einer Wohnung bewegt sich das oft zwischen 70 bis 150 Euro.

Mieter müssen jedoch aufpassen: Bestellen sie selber einen Kammerjäger, können sie auf den Kosten sitzen bleiben. Der Vermieter muss erst gemahnt werden und sich in Verzug befinden, also über die vom Mieter gesetzte Frist hinaus untätig geblieben sein. „Deshalb ist der schnelle Kontakt mit dem Vermieter wichtig“, so Christian Biemann. „Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer plötzlichen Rattenplage am Wochenende, ist es dem Mieter zuzugestehen, ohne Rücksprache mit dem Vermieter den Kammerjäger selber zu rufen.“