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29.07.2015(ZV) Das Dach des Hauses einer Eigentümergemeinschaft gehört allen Eigentümern. Wenn dieses Dach undicht ist und beispielsweise dadurch Wasser in die oberste Wohnung eindringt, stellt sich schnell die Frage nach einem Schadensersatzanspruch. Die Antwort hängt davon ab, ob die übrigen Wohnungseigentümer von dem undichten Dach wussten oder hätten wissen müssen, berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
War den anderen Wohnungseigentümern der Dachschaden nicht bekannt, bleibt der geschädigte Eigentümer auf seinen Kosten – beispielsweise für einen neuen Teppich – sitzen. Gegebenenfalls springt die Hausratversicherung ein. Anders verhält es sich nach Angaben von Haus & Grund, wenn die übrigen Wohnungseigentümer den Mangel am Dach kannten, aber diesen nicht beheben wollten oder einen entsprechenden Beschluss hinauszögerten. In diesem Fall hätte der geschädigte Eigentümer einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinschaft.