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19.03.2015Eine unrenovierte Wohnung zu vermieten, heißt nicht automatisch, dass es sich dabei um eine renovierungsbedürftige Wohnung handelt. Dies betont jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf gleich drei Urteile des Bundesgerichtshofs zur Gültigkeit von Renovierungsklauseln in Wohnungsmietverträgen (BGH, Urteile vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13). Gestern hatte der BGH seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine Abwälzung der Renovierungslast bei unrenoviert übergebenem Wohnraum auf den Mieter schlechthin unwirksam ist. Er bricht damit mit seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung und mit einer jahrzehntelangen Tradition, der selbst der Gesetzgeber mit dem vom Bundesjustizministerium im Jahre 1976 herausgegebenen Mustermietvertrag folgte. Dazu Geschäftsführer Christian Biemann: Jetzt kommt es darauf an, ob bei Übergabe der Mietwohnung bei Vertragsbeginn vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln, so die ausdrückliche Abgrenzungsformel des BGH. Nach Auffassung der Karlsruher Richter muss der Mieter beweisen, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn erhebliche Gebrauchsspuren aufwies. Streitigkeiten werden sich also jetzt an dieser Frage entzünden, betont Biemann. Die Gerichte bekommen mehr Arbeit, denn sie müssen mehr Beweisaufnahmen durchführen.