Familie vor dem Haus

Zweitwohnungsteuer weitgehend rechtswidrig

08.01.2015

(ZV) Die Zweitwohnungsteuer werden viele Gemeinden im Jahr 2015 rechtswidrig erheben, wenn sie ihre Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nicht rechtzeitig ändern. Darauf weisen der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland und der Verband der Zweitwohnungsinhaber in einer gemeinsamen Mitteilung hin. Betroffene Eigentümer sollten beispielsweise durch ihren Haus & Grund-Verein prüfen lassen, ob ein Widerspruch gegen einen künftigen Steuerbescheid sinnvoll ist.

Viele Gemeinden knüpfen die Zweitwohnungsteuer an Mietwerte, die die Finanzämter vor 50 Jahren zur Berechnung der Einheitswerte zum 1. Januar 1964 ermittelten. Zudem staffeln sie die Zweitwohnungsteuer. Die Staffelung kann unmittelbar durch Anknüpfung an abgestufte Mietwerte erfolgen. Sie kann auch mittelbar erfolgen, indem die Zweitwohnungsteuer nicht ab Beginn der Steuerpflicht berechnet wird, sondern ab anderen Zeitpunkten und indem sie den Jahresbetrag der Zweitwohnungsteuer bei teilweiser Vermietung nicht in dem Verhältnis aufteilen, wie Inhaber und Mieter die Wohnung tatsächlich räumlich oder zeitlich nutzen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 15. Januar 2014 (Az. 1 BvR 1656/09), dass eine unmittelbare Staffelung der Zweitwohnungsteuer rechtswidrig ist. Der Bundesfinanzhof wandte sich durch einen Beschluss vom 22. Oktober 2014 (Az. II R 16/13) an das Bundesverfassungsgericht, weil es die Berechnung einer Steuer nach den Mietwerten, die die Finanzämter vor über 50 Jahren zur Berechnung der Einheitswerte ermittelten, für rechtswidrig hält.