Familie vor dem Haus

EM-Fußballfete im Garten – ja, aber mit „Schalldämpfer“

13.06.2016

Die Fußballeuropameisterschaft ist in vollem Gange. Viele Fußballfans schließen sich zu Gruppen zusammen, laden Freunde ein und feiern lautstark. Nicht alle Nachbarn und Mitmieter sind jedoch in der gleichen begeisterten Fußballstimmung wie die Fans. Auch wenn das Fußballfieber grassiert, sollten sich die Fußballfans über „Spielregeln“ im Klaren sein, die eingehalten werden müssen. Darauf macht jetzt Haus und Grund Osnabrück aufmerksam.

Zunächst gilt grundsätzlich, dass Radio und Fernsehen nur so laut eingestellt werden dürfen, dass sie die Mitbewohner nicht stören. Zimmerlautstärke gilt insbesondere zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie – angeordnet durch den Mietvertrag, durch eine Gemeinschaftsordnung oder durch eine kommunale Satzung – auch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr mittags, wie Rechtsanwalt Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück, betont. Viele Spiele beginnen erst ab 21 Uhr – deshalb muss die 2. Halbzeit „leiser“ sein.

Fußballfans, die einen Garten oder eine Terrasse zur Verfügung haben, könnten auch dort Fernsehgeräte oder gar Großleinwände aufstellen und ihre Fußballparty gemeinsam mit Freunden feiern. Für die Party im Freien gilt aber nichts anderes als in der Wohnung oder auf dem Balkon: Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe. Auf die Nachbarn muss dann besonders Rücksicht genommen werden. Das gilt umso mehr, wenn sich ältere oder kranke Mitmenschen in der Nachbarschaft befinden. Das könnte durchaus problematisch werden, weil viele Spiele erst ab 21:00 Uhr angepfiffen werden. Dann muss man die Spiele in der Wohnung anschauen, so Biemann.

Auch wenn die Bundesregierung soeben eine „Public-viewing-Verordnung“ beschlossen hat, die es Ländern und Gemeinden gestattet, derartige Veranstaltungen anlässlich der Fußball-EM 2016 auch zur Nachtzeit durchzuführen, hat das für private EM-Partys keine Auswirkungen. Deshalb muss „Public-viewing“ mit wahrnehmbarem Sportlärm oder Gastgesprächen der Zuschauer auch nur von Großveranstaltungen der Gemeinde selbst oder von genehmigten öffentlichen Fernsehdarbietungen aus oder von Gaststätten nachbarlich geduldet werden, so Haus und Grund Osnabrück abschließend.