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20.12.2016Brennt ein Weihnachtsbaum ab, muss der Wohngebäudeversicherer zahlen, auch wenn der Baum wegen längerer Standzeit und Heizung am Standort trockener war als ein frisch geschlagener Baum. Darauf weist jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf ein Urteil des LG Oldenburg vom 08.07.2011 – 13 O 3296/10 – hin. Dazu Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück: Entscheidend war, dass der Baum unter ständiger Aufsicht einer erwachsenen Person gestanden hat. Auch wenn der Hauseigentümer nach dem Anzünden der Baumkerzen den Baum nicht durchgängig beobachtet habe, so war doch Sorge dafür getragen, dass der Baum durch eine im Wohnzimmer ständig anwesende erwachsene Person beaufsichtigt wurde. Damit konnte der Versicherer grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht einwenden und seine Leistung nicht verweigern, auch wenn sich neben dem Baum im Wohnzimmer weder ein Löscheimer noch Löschdecken befunden haben.
Grobe Fahrlässigkeit sahen die Oldenburger Landrichter auch nicht darin, dass der Hauseigentümer den brennenden Baum nach draußen ziehen wollte, dazu die Terrassentür öffnete und damit die Brandentwicklung noch deutlich beschleunigt wurde, so Biemann weiter. Schließlich konnte der Versicherer keinen Fahrlässigkeitsvorwurf daraus ableiten, dass die Kerzen etwa nicht ordnungsgemäß bzw. auf sorglose Weise in die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt wurden. Ein derartiger Nachweis ließ sich nicht führen.