Familie vor dem Haus

Winterdienst in Osnabrück

05.01.2016

Nach der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Osnabrück sind die Anlieger verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortschaften den Winterdienst auf ihrem Gehweg durchzuführen. Der Winterdienst umfasst bei Schnee die Schneeräumung und bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege. Dies sind Bürgersteige, Fußwege zum Beispiel zu Reihenhäusern und gemeinsame Rad- und Fußwege.

Grundsätzlich sind die Gehwege – sofern sie schmaler als ein Meter sind – ganz zu räumen und zu bestreuen, breitere Wege auf mindestens einem Meter. Bei selbstständigen Fußwegen müssen die Anlieger diese jeweils bis zur Mitte von Schnee räumen und bei Schnee- und Glatteis bestreuen. Auf Straßen ohne Bürgersteig ist ein ein Meter breiter Streifen auf der Straße zu räumen und zu streuen.

Ebenso müssen von den Anliegern auf den Gehwegen die Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sowie die Zuwege zu Busein- und -ausstiegen von Schnee sowie von Schnee- und Eisglätte freigehalten werden. Schnee und Eis sind auf den Gehwegen am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr und die Müllabfuhr nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert werden. Es muss ein Zugang vom Gehweg auf die Straße in der Breite eines Müllbehälters vorhanden sein.

Das Räumen und Streuen muss werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr durchgeführt sein. Der Winterdienst ist bei Bedarf bis 22.00 Uhr zu wiederholen.

Für das Streuen dürfen nur abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand verwendet werden. Unzulässig ist grundsätzlich der Einsatz von groben und scharfkantigen Stoffen (z. B. Schotter, Glassplitt), chemischen Auftaustoffen, Salz und Salz-Sandgemischen. Eine Ausnahme bildet der Einsatz von Feuchtsalz für Fahrbahnen und Radwegen.

Auch an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken ist die Verwendung von Streusalz ausnahmsweise erlaubt. Dies gilt ebenso bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie Eisregen, wenn anders die Begehbarkeit der Wege nicht zu sichern ist. Der anfallende salzhaltige Schnee darf nicht im Traufbereich der Bäume und in begrünten Flächen abgelegt werden.

Bei Eintritt von Tauwetter sind die Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien, die Gossen und die Einflussöffnungen der Straßenkanäle sind schnee- und eisfrei zu halten, um den ausreichenden Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Rückstände von Streumittel sind zu beseitigen, wenn Schnee- und Glättegefahr nicht mehr besteht.

Verstöße gegen die Straßenreinigungsverordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden.