Familie vor dem Haus

Jahreshauptversammlung 2019

28.03.2019

Keine sichere Sache
Dr. Hans Reinold Horst hält Vortrag über „Die Rolle des Sozialhilfeträgers bei Wohnungsmietverhältnissen“


„Wenn der Sozialhilfeträger die Miete übernimmt, sind die Zahlungen gesichert!“ – so die Annahme vieler Vermieter. Doch das stimmt nicht immer, wie Dr. Hans Reinold Horst in seinem Vortrag über „Die Rolle des Sozialhilfeträgers bei Wohnungsmietverhältnissen“ erklärte. Der Vorsitzende des Landesverbandes Niedersachsen informierte die über 100 Mitglieder, die am 27. März 2019 zur Jahreshauptversammlung von Haus und Grund Osnabrück in die OsnabrückHalle gekommen waren, über Risiken und Sicherheiten.

Als erstes klärte Dr. Horst die verschiedenen Zuständigkeiten von Arge/Jobcenter und Sozialamt sowie die unterschiedlichen Übernahme- beziehungsweise Zuschussleistungen. Deren Zahlung könne nach einem entsprechenden Antrag auch direkt an den Vermieter erfolgen. „Doch selbst Mietübernahmeerklärungen lassen sich nach derzeitiger Rechtsprechung nicht als unbedingte Verpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter einordnen“, betonte der Referent. Auch Vereinbarungen im Mietvertrag könnten dieses gesetzliche System im Ergebnis nicht durchbrechen. „Es ist also keinesfalls so, dass man als Vermieter ohne weiteres davon ausgehen kann, Mieten und Betriebskosten sicher zu erhalten. Auch nicht, nach vorheriger Angemessenheitsprüfung der Vertragskonditionen und nach Antrag des Mieters auf direkte Auszahlung der Beihilfen an den Vermieter“, so Dr. Hans Reinold Horst. Probleme könne es auch im Rahmen von Rückzahlungsforderungen durch den Sozialhilfeträger geben, zum Beispiel, weil der Mieter seiner Informationspflicht über geänderte Verhältnisse, wie eine neue Bedarfsgemeinschaft, nicht nachgekommen ist.

Doch wie kann der Vermieter sich dagegen absichern? Auch bezüglich der Kaution gibt es einiges zu beachten. Da die Kautionsleistung durch den Sozialhilfeträger nur als Darlehen an den Mieter gewährt wird, muss dieser es während des Mietverhältnisses zurückzahlen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dann die Rückzahlung dem Mieter zu. Häufig kommt es aber in der Praxis nicht zu Tilgungszahlungen und der Sozialhilfeträger behält einen Rückzahlungsanspruch. Da der Vermieter nicht weiß, ob und in welchem Rahmen es zu Darlehenstilgungen gekommen ist, ist ihm dringend anzuraten, vor Rückzahlung einer Kaution Erkundigungen einzuholen, wem diese zusteht oder alternativ die Kaution beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Fazit von Dr. Hans Reinold Horst: „Schließen Sie als Vermieter einen solchen Mietvertrag nur ab, wenn die Angemessenheitsprüfung durch den Sozialhilfeträger abgeschlossen und die Konditionen bewilligt wurden und nur nach Antrag des Mieters auf direkte Auszahlung der Leistungen an den Vermieter – am besten in zwei Exemplaren. Und: Vermieten Sie nie ohne Kautionszahlungen!“

Der Vortrag bildete den Abschluss der Jahreshauptversammlung von Haus und Grund Osnabrück. Zuvor waren die Vorstandsmitglieder Werner Viere und Christian Staub in ihren Ämtern bestätigt worden. In kurzen Vorträgen hatten zudem der Vorsitzende Wolfgang Schaper und der Geschäftsführer Christian Biemann einen Rück- und Einblick in das Wirken des Vereins gegeben. Neben dem Umzug in das neu erworbene Gebäude standen dabei die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen sowie die Entwicklung der Mitgliederzahlen im Fokus. Diese sind im Jahr 2018 um 31 auf 4.812 gestiegen. Schatzmeister Werner Viere betonte in seinem Kassenbericht, dass die Situation von Haus und Grund Osnabrück sich trotz des Defizits im abgelaufenen und im aktuellen Geschäftsjahr zufriedenstellend und stabil darstelle. Das Minus sei in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass der Verein eine größere Immobilie erworben und die Geschäftsstelle dorthin umgezogen sei.

Sowohl Wolfgang Schaper als auch Christian Biemann gingen in ihren Kurzvorträgen auf ein Thema ein, das sich zum dauernden Ärgernis für die Mitglieder von Haus und Grund entwickelt: Die Mietpreisbremse. Wolfgang Schaper erklärte „Berlin hat inzwischen anscheinend verstanden“, da eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 17. Juli 2018, empfohlen habe, die Mietpreisbremse ersatzlos zu streichen. Christian Biemann erläuterte hingegen die Folgen der verschärfenden Regelungen, die zu Beginn des Jahres 2019 im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse greifen. So sei die Auskunftspflicht des Vermieters verschärft und zugleich die „qualifizierte Rüge“ abgeschafft worden. Ergänzend zu den Verschärfungen kämen Sanktionen gegen die Vermieter hinzu. Das alles trage nicht dazu bei, die dringend erforderliche Schaffung von Mietwohnraum attraktiver zu machen. Dabei seien in Deutschland über 66 Prozent der Mietwohnungen im Besitz privater Kleinvermieter – viele von ihnen Mitglieder von Haus & Grund.