Familie vor dem Haus

Überhitzte Wohnungen

12.07.2019

Durch heiße sommerliche Außentemperaturen überhitzende Wohnungen geben keinen Anlass zur Minderung der Miete. Darauf weist jetzt Haus und Grund Osnabrück hin. Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann erklärt dazu: Anders als bei geschäftlich oder gewerblich genutzten Immobilien gibt es bei Mietwohnungen keine Vorschrift, nach der es in der Sommerzeit im Innenraum kühler bleiben muss. Gibt es dann keine speziellen Absprachen im Mietvertrag, dann kann der Mieter die Miete nicht wegen zu heißer Innentemperaturen kürzen. Das gilt auch für Dachgeschosswohnungen, egal ob die Wohnung unter einem Flachdach oder unter einem Satteldach liegt.

Nur in Mieträumen, in denen vom Vertrag her zweckgerichtet gearbeitet wird, gibt es einen gesetzlichen Hitzeschutz für die Arbeitnehmer. Einschlägig ist die Arbeitsstättenverordnung, die eine Innentemperatur von über 26 C° nicht toleriert. Hier muss dann der Arbeitgeber, also zunächst der Mieter, Maßnahmen ergreifen, die die Sommerhitze „aussperren“ oder zumindest auf das erlaubte Temperaturmaß reduzieren. Kann er das nicht, weil er zum Beispiel dafür Sonnenmarkisen oder Außenrollos fest montieren muss oder andere bauliche Eingriffe vornehmen muss, so ist der Vermieter berufen, Abhilfe durch geeignete Maßnahmen zu schaffen. Dies gilt aber nicht für Wohnraum, so Biemann.

Dagegen gehört eine funktionierende Wasserversorgung immer zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wie Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf ein Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 29.11.2018 (Az.: 15 S 112/17) hervorhebt.