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13.08.2019Werbeverbotsschilder auf Hausbriefkästen müssen beachtet werden. Sonst gibt‘s Ärger. Genauso verhält es sich, wenn Werbekolonnen trotz mehrfach ausgesprochenen Verbots von Hauseigentümern stapelweise Anzeigenblätter vor Mehrparteienhäusern ablegen, weil sie an die hinter der Haustür im Haus gelegenen Briefkästen nicht herankommen. Darauf weist jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf ein Urteil des AG Magdeburg vom 29.11.2017 (Az. 150 C 518/17) hin. Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück, erklärt dazu: Dieses Verhalten greift unzulässig in fremdes Eigentum ein und kann als Störung abgewehrt werden. Dabei kann das Gericht für jeden Fall ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € festsetzen, in dem dem Richterspruch nicht Folge geleistet wird. In jedem Fall bekommt der Eigentümer, der sich gegen eine solche Werbeflut wehrt, auch die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten ersetzt. Das AG Magdeburg wertet erschwerend, dass es sich bei den abgelegten Werbeschriften um reine Anzeigenblätter ausschließlich mit Werbeinhalten handelte. Gegen den eigenen Willen muss man sich so etwas nicht aufdrängen lassen, wie Biemann hervorhebt.