Familie vor dem Haus

„Winterdienst-Muffel“

12.12.2019

Kommt es beim Schnee schieben und bei der Eisbeseitigung zu Unregelmäßigkeiten, kann der Vermieter nicht einfach eine Firma mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen und die entstandenen Kosten über die Betriebskosten an die Mieter weitergeben. Winterdienstkosten kann er statt der Mietergemeinschaft einem bestimmten Mieter nur dann in Rechnung stellen, wenn dieser Mieter vertraglich zur Ausführung des Winterdienstes verpflichtet ist, bei der Erfüllung dieser Pflicht geschlampt hat, und ihn der Vermieter zuvor erfolglos abgemahnt hat mit der Androhung, ihm die Kosten für Ersatzkräfte in Rechnung zu stellen. Dazu Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück: Winterdienstkosten können auch dann weitergegeben werden, wenn der Mieter sich zum Beispiel innerhalb eines Gesprächs mit der Übertragung des Winterdienstes auf eine Firma gegen Übernahme der anfallenden Kosten einverstanden erklärt. Nicht in Ordnung ist es aber, in Fällen unterlassenen Winterdienstes einfach die Mietergemeinschaft über die Betriebskosten mit den angefallenen Kosten für Ersatzkräfte zu belasten.

Der Eigentümer und Vermieter selbst kann die eigene Pflicht des Winterdienstes vertraglich an den Mieter weitergeben, aber nicht in der Hausordnung. Sie darf nur auf einer grundsätzlichen Verpflichtung, geregelt bereits im Vertrag, aufbauen und Einzelheiten regeln, wie zum Beispiel einen Schneefegeplan, so Biemann weiter.

Selbst fegen muss er dann zunächst nicht mehr. Doch muss er kontrollieren, ob die Mieter ordentlich räumen und streuen. Im Schadensfall muss er das auch nachweisen können.

Und zum guten Schluss der Hinweis von Haus und Grund Osnabrück: Den Gehweg vor dem Haus muss man überhaupt nicht von Schnee und Eis befreien, wenn die Gemeinde die Winterdienstpflicht nicht auf die Anlieger übertragen hat. Ein Blick in die kommunale Reinigungssatzung klärt diese Frage. Geschäftsführer Biemann weiter: Selbst wenn der Dienst wie im Regelfall durch Gemeindesatzung auf die Straßenanlieger übertragen worden ist, setzt die ausreichende Erfüllung der eigenen Räum- und Streupflicht nicht voraus, dass überhaupt keine Glättestellen auf dem Gehweg verbleiben.