Familie vor dem Haus

Beseitigungskosten für Eichenprozessionsspinner?

15.07.2020

Eichenprozessionsspinner-Raupen sind auch für Menschen gefährlich. In Massen überrennen sie Grundstücke und befallen Eichenbäume. Ihre Haare lösen bisweilen extreme Allergien aus. Kommunale Ordnungsämter, die von einem solchen Befall erfahren, verpflichten dann „gerne“ den betreffenden Grundstückseigentümer zur Schädlingsbekämpfung und geben ihm die anfallenden Kosten auf. Die können bis zu mehreren Tausend Euro ausmachen! Kein Wunder, dass man sich dagegen wehren möchte. Schließlich handelt es sich doch um einen Natureinfluss, für den man selbst in keiner Weise ursächlich ist. Deshalb kann der Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks auch nicht zu den Schädlingsbekämpfungskosten herangezogen werden.

Dies erklärt jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf ein Urteil des VG Magdeburg (Urteil vom 25. 4. 2018 – 1 A 94/15 MD). Das Gericht hat die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers als „Zustandsstörer“ verneint. Er könne deshalb als nicht Verantwortlicher die Beseitigungskosten für die Raupennester im Wege der Entschädigung zurückverlangen. Denn er habe durch ein „Sonderopfer“ die Allgemeinheit von einer erheblichen Gesundheitsgefahr befreit.

Dazu Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück: Zustandsstörer ist der Eigentümer deshalb nicht, weil die Gefahr nicht von seinen befallenen Bäumen, sondern eben von den dort anhaftenden Raupennestern und den Tieren selbst ausgeht. Immer vorausgesetzt: der Grundstückseigentümer hat keine Grundstückszustände geschaffen, die den Eichenprozessionsspinner hätten anlocken können oder tatsächlich angelockt haben. Der Befall mit der Raupe stellt sich dann tatsächlich als reiner Natureinfluss dar.

Biemann erklärt weiter: Das Magdeburger Urteil gilt nicht unbedingt für Niedersachsen. Aber auch in Niedersachsen müssen Entschädigungsansprüche gegen das Land möglich sein, wenn ein Grundstückseigentümer zu Beseitigungsmaßnahmen mit Kostenfolge herangezogen wird. Denn auch hier ist ein Entschädigungsanspruch gegen das Land (Schadensausgleich) im Falle der Inanspruchnahme eines „Nichtstörers“ vorgesehen (§ 7 Nds. POG in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Nds. POG; anders entschieden für Rheinland-Pfalz und für Bayern: VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9.5.2017 – 5 K 566/16.NW; VG Ansbach, Beschluss vom 1.3.2019 – AM 15 S. 18.01380 und Gerichtsbescheid vom 18.11.2019 – AN 15 K 18.01381; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.6.2019 – 10 CS 19.684).