Familie vor dem Haus

„Haftung fürs Schneeschieben begrenzt!“

09.12.2020

Nicht nur die Anwohner müssen im Winter Schnee schippen und Eis beseitigen, sondern auch die Passanten müssen auf verbliebene oder neu entstandene Glättestellen achten. Sie müssen vor allen Dingen geeignetes Schuhwerk tragen, dass dem Wetter angepasst ist. Menschen mit Gangunsicherheiten müssen besonders aufpassen und sollten nicht ohne Gehhilfen (z. B. Stock, Rollator) unterwegs sein. Je nachdem, wie stark der Wintereinbruch zuschlägt (z. B. Blitzeis, heftiges Schneetreiben oder sogar Schneesturm), muss man auch in der Schlechtwetterperiode zu Hause bleiben und eine Besserung der Wetterverhältnisse abwarten.

Beachten Fußgänger dies nicht, kann sie ein Mitverschulden treffen, wenn sie sich nach einem Sturz verletzen. Darauf weist jetzt Haus und Grund Osnabrück hin. Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück, ergänzt: In der Regel wird dann ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch, der ohnehin eine Verletzung der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ und ein entsprechendes Verschulden des Winterdienstleistenden voraussetzt, gekürzt. In Ausnahmefällen kann der Anspruch sogar in der Höhe „gegen 0 gehen“. Winterdienstpflichtige Hauseigentümer und Mieter sind dann im Ergebnis aus der Haftung raus.

Es ist auch nicht so, dass in jedem Fall bei Schnee- und Eisbildung „die Platte“ absolut rückstandsfrei geputzt werden muss, wie Biemann bekräftigt. Kleine verbleibende Glättestellen, die leicht erkannt und umgangen werden können, sind dem Winterdienstpflichtigen also nicht anzulasten.

Zum guten Schluss der Hinweis von Haus und Grund Osnabrück: Die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden regeln, in welchen Zeiten wo und wie breit Schnee gefegt und Eisbildungen beseitigt werden müssen. Das gilt häufig auch für die Art der zu verwendenden Streumittel. Streusalze sind in aller Regel verboten; ihr Einsatz muss vorher von der Gemeinde ausdrücklich genehmigt werden.