Familie vor dem Haus

So geht es nicht

26.03.2020

von Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer Haus und Grund Osnabrück:

Vorbemerkung: Zahlt der Mieter in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 „Corona-bedingt“ seine Miete nicht oder nicht vollständig, darf der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund nicht kündigen. Der Mieter hat bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die in dem vorgenannten Zeitraum angehäuften Mietschulden auszugleichen. Erst danach darf der Vermieter das Mietverhältnis wegen der Mietschulden aus dem vorgenannten Zeitraum kündigen, soweit die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.

Wie soll ich in Zukunft meine Miete zahlen? Das fragen sich viele Mieter, denen in Zeiten der Corona-Krise die Einnahmen wegbrechen, während die Ausgaben für die Wohnung und das Ladenlokal unvermindert weiterlaufen. Es ist wichtig und richtig, den Menschen diese Angst zu nehmen – davon gibt es dieser Tage schon genug.

Und die Politik handelt und spannt staatliche Rettungsschirme auf. Das erweiterte Kurzarbeitergeld und die Soforthilfe für Selbständige einen das Ziel, dass die Menschen ihre Ausgaben weiter bestreiten können.

Bedarf es da wirklich noch weiterer Erleichterungen für Mietzahlungsverpflichtungen? Nein, das Vorgehen der Politik ist unnötig. Schon jetzt schützen das bestehende Mietrecht und der Sozialstaat alle Mieter davor, unverschuldet ihre Wohnung zu verlieren. Selbst bei Nichtzahlung der Miete kann der Mieter nicht einfach aus der Wohnung geworfen werden. De facto dauert es weit länger als drei Monate, bis es zur Zwangsräumung kommt.

Und wir haben in Deutschland funktionierende Sozialtransferleistungen, nämlich zum einen in Gestalt des Wohngeldes und zum anderen in Gestalt der Kosten der Unterkunft. Diese beiden Zahlungen garantieren jedem Mieter, aber auch selbstnutzenden Eigentümern genug und ausreichend Geld, um in den eigenen vier Wänden zu bleiben.

Den neuen Mieterschutz-Vorschriften liegt das Bild des reichen Vermieters zugrunde, der eine Stundung der Mieten leicht verkraften kann. Die finanzielle Not wird vom Mieter auf den Vermieter verlagert. Allerdings ist die Einkommenssituation der rund 3,9 Millionen privaten Vermieter recht unterschiedlich. Zwei Drittel davon vermieten zwischen ein und drei Wohnungen. Ein Mietausfall kann für diese Menschen eine ernsthafte finanzielle Schieflage auslösen. Nicht selten sind private Vermieter Rentner, die auf die Mieteinnahmen angewiesen sind. Sie leben sprichwörtlich von der Miete. Oder sie sind beispielsweise Handwerker, Gastronomen oder kleine Gewerbetreibende, die nun ihrerseits durch die Corona-Krise mit starken Einbußen bis hin zur Geschäftsaufgabe rechnen müssen. Mietausfälle kann sich eben nicht jeder Vermieter leisten, zumal die Kosten für die Unterhaltung und den Betreib der Mietimmobilie weiterlaufen. Strom, Wasser, Gas, Grundsteuer, Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung, Versicherungen und notwendige Reparaturen müssen bezahlt werden.

Einfach zu sagen, „das trägt schon der Vermieter“, funktioniert nicht. Vielmehr muss ein fairer Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern gewahrt sein. Ansonsten ist die Funktion des Wohnungsmarktes in Gefahr.

Wichtig ist jetzt, dass die Sozialbehörden unterstützt werden. Zum Beispiel, indem Geld – wie für die Wirtschaft – auch für Sozialtransferleistungen (Wohngeld, Kosten der Unterkunft) zur Verfügung gestellt wird und Prüfungen über Sozialtransferleistungen in der aktuellen Situation nur grob vorgenommen und unberechtigte Auszahlungen erst später zurückgefordert werden.

Unabhängig davon sind sich die vermietenden Privatpersonen ihrer Verantwortung bewusst. Die Vermieter sind bereit, mit den in Not geratenen Mietern über die Situation zu sprechen und individuelle Lösungen zu finden. Hierzu wollen sie auch ihren Beitrag leisten. Kein Wohnungsmieter soll seine Wohnung „corona-bedingt“ verlieren und kein Gewerbemieter soll deswegen in Insolvenz geraten. In dieser schweren Krise müssen alle zusammenhalten. So können sich Mieter und Vermieter einvernehmlich beispielsweise auf Mietstundungen einigen oder – bei einer ordentlichen Kündigung, z. B. wegen Eigenbedarfs, – auf eine Verlängerung der Räumungsfrist.