Familie vor dem Haus

Sturmschäden – wer haftet?

10.02.2020

Unwetter in Deutschland – kein Flugzeug fliegt und kein Zug fährt mehr. Autofahrer werden zu besonders vorsichtigem Fahren ermahnt und Fußgänger werden davor gewarnt, das Haus zu verlassen. Hauseigentümer machen ihr Haus „wetterfest“. Doch was passiert, wenn doch Sturmschäden am eigenen Haus oder beim Nachbarn z. B. durch umgeworfene eigene Bäume oder durch fliegende Dachziegel eintreten?

Eigentümer müssen im Zweifel nachweisen, dass Schäden bei anderen nicht auf vernachlässigte Instandhaltung des eigenen Hauses oder auf mangelnde Kontrolle des eigenen Baumbestandes zurückgehen. Darauf weist jetzt Haus und Grund Biemann unter Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Urteil vom 23.11.2016 – 4 U 97/16) hin. Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück, ergänzt: Bei Bäumen reicht es, wenn man zweimal im Jahr „auf Sicht“ kontrolliert, ob die Bäume krank oder vorgeschädigt sind und deshalb eine erhöhte „Windwurfgefahr“ besteht.

Was die eigenen Schäden angeht, ist im Zweifel der Eigentümer „fein raus“, der in seiner Wohngebäudeversicherung auch über einen Elementarschadenzusatz verfügt. Denn dieses Paket schützt vor den finanziellen Folgen eines Naturereignisses und dadurch eingetretener Schäden zum Beispiel durch Starkregen, Überschwemmungen, Rückstau, Hochwasser, Erdrutsch oder Schneedruck. Sturmschäden, die durch Luftbewegungen über Windstärke 8 nach Beaufort (Windstärke ab 62 km/h) eintreten, sind bereits durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Zieht der Versicherer in Zweifel, dass es zum Sturm gekommen ist, muss der Eigentümer entsprechende Windstärken nachweisen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.6.2018 – 5 U 58/17) – am besten durch die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes (Telefon: 069 / 80620; www.dwd.de/wettergutachten).

Zum guten Schluss der Hinweis von Haus und Grund Osnabrück: Geschädigte sollten ihre Versicherung schnellstmöglich informieren und zur Dokumentation gemachte Fotos einreichen und Zeugen benennen. Die Wohngebäudeversicherung tritt bei allen Schäden ein, die durch Feuer, Blitz, Sturm, Hagel oder durch auslaufendes Leitungswasser eintreten. Sie zahlt zum Beispiel bei abgedeckten Dächern, beschädigten Schornsteinen oder bei Schäden durch umgefallene Bäume. Ebenso kommt sie für Folgeschäden am Haus selbst auf. Für Schäden am Hausrat und anderen beweglichen Teilen einschließlich Gartengeräte ist die Hausratsversicherung zuständig, nicht aber dann, wenn die beschädigten Teile im Freien zum Beispiel auf der Terrasse oder auf dem Balkon gestanden haben. Auch hier kommt es auf einen Elementarschadenzusatz an. Schäden wegen vollgelaufener Keller oder Wohnungen werden dagegen nur durch die Elementarschadenversicherung erfasst, wie Geschäftsführer Biemann bekräftigt.

Zu Schäden im Garten erklärt Biemann: Sind Bäume durch den Sturm geschädigt, deshalb nicht mehr ausreichend standsicher oder gar umgeworfen worden, müssen sie entsorgt werden. Wird dadurch der eigene Rasen oder der Rasen des Nachbargrundstücks durch den Einsatz von Maschinen in Mitleidenschaft gezogen, gehören die dadurch veranlassten Kosten zur Wiederherstellung mit zu den ersatzfähigen Kosten bei Sturmschäden. Die Wohngebäudeversicherung des Baumeigentümers muss dann decken (LG München I, Urteil vom 11.8.2017 – 26 O 8529/16).

Und weiter: Wer Glück gehabt hat, sollte zumindest nach dem Sturm das Dach und die sonstigen Gebäudeteile auf eingetretene Schäden überprüfen (so: LG Aurich, Urteil vom 19.1.2018 – 3 O 1102/16).