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14.06.2021Darf das Finanzamt auch Grunderwerbsteuer für Erschließungskosten und den Hauswasseranschluss erheben, wenn der Verkäufer diese Kosten in den Kaufpreis mit einrechnet? Diese Frage wird jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen (Az. II R 9/21 und II R 32/20).
Immobilienkäufer, denen noch anfallende Erschließungskosten vom Bauträger oder von einem sonstigen Veräußerer mit in den Kaufpreis eingepreist werden, können deshalb schon im Vorfeld der Entscheidung Einspruch beim Finanzamt gegen den erlassenen Heranziehungsbescheid zur Grunderwerbsteuer einlegen, kommentiert Haus und Grund Osnabrück. Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer, erklärt dazu: Ob der Einspruch erfolgreich sein wird, hängt natürlich vom Ausgang des Verfahrens ab.
Hintergrund: Geklagt hatte ein Käufer, der ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Im Kaufpreis waren Erschließungskosten sowie die Kosten für einen Hauswasseranschluss berücksichtigt, die der Veräußerer an die Gemeinde zahlen musste. Der Käufer des Grundstücks machte die Kosten beim Finanzamt geltend. Die Steuerbehörde weigerte sich aber, auch die Grunderwerbsteuer erst nach Abzug der Kostenanteile festzusetzen. Angesetzt wurde nicht der geminderte, sondern der volle Kaufpreis. Dagegen wehrte sich der Käufer vor dem Finanzgericht (FG) Münster – bislang erfolglos (Urteil vom 16.03.2021 – 8 K 1438/19 GrE).
Die Frage korrekten Bemessung der Grunderwerbsteuer stellt sich vor allem auch beim Kauf bebauter Grundstücke, insbesondere beim Erwerb von schlüsselfertigen Immobilien vom Bauträger, so Biemann abschließend.