Familie vor dem Haus

Wechsel der Hausverwaltung – Wer macht die Jahresabrechnung?

29.08.2023

Zum Jahreswechsel wechselt auch die Hausverwaltung. Dann fragt sich: Wer ist für die Abrechnung des vergangenen Jahres zuständig?

Verpflichtet zur Aufstellung der Jahresabrechnung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den jeweils amtierenden Verwalter. Denn gemäß § 28 Abs. 2 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres die Abrechnung über den Wirtschaftsplan zu erstellen. Danach ist der Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist, zur Fertigung der Abrechnung verpflichtet.

Nicht entscheidend ist dagegen die Fälligkeit der Jahresabrechnung. Die Vorlage der Jahresabrechnung selbst hat in angemessener Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erfolgen, im Regelfall spätestens in den ersten drei bis höchstens sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Kommt es also am Jahresende zu einem Verwalterwechsel, so muss nicht der ausgeschiedene, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung erstellen. Denn die Jahresabrechnungspflicht entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres.

Dagegen muss der Verwalter, der im Laufe eines Wirtschaftsjahres aus seinem Amt ausscheidet, die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon fertigen, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war oder nicht. Scheidet ein Verwalter beispielsweise zum 31.03.2023 aus, so muss er die Abrechnung für das Jahr 2022 noch erstellen.

Dazu ist er im Falle seines Ausscheidens auch noch in der Lage. Die Abrechnung ist ihm dann nicht unmöglich. Denn auch wenn er die Verwaltungsunterlagen schon an den neuen Verwalter überreicht hat, behält er ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen, um seiner Abrechnungspflicht genügen zu können. Diese Einsichtsrecht umfasst auch Unterlagen und Abrechnungsbelege, die bei Ausscheiden des „alten“ Verwalters noch nicht vorliegen und die erst jetzt dem „neuen“ Verwalter zur Verfügung stehen, z. B. die Heizkostenabrechnung.