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25.06.2024Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.08.2018 (VIII ZR 188/16) entschieden, dass Fensterreinigungsmaßnahmen nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten des Vermieters zählen. Reinigungsmaßnahmen an den Fenstern gehören also zu dem Pflichtenkreis des Mieters.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine Wohnung in einem ehemaligen Fabrikgebäude mit einer großflächigen Fensterfront, die der klagende Mieter selbst reinigen lässt.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, grundsätzlich dem Mieter obliegen, soweit die Mietvertragsparteien – wie hier – keine abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Denn der Vermieter schulde dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen seien dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.
Könne der Mieter die jeweiligen Flächen nicht selbst reinigen, müsse er sich professioneller Hilfe bedienen.