Familie vor dem Haus

Vermieter ist grundsätzlich nicht zum E-Check verpflichtet

01.08.2013

Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 (VIII ZR 321/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, Elektroleitungen und Elektrogeräte in der Mietwohnung regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen.

In dem entschiedenen Fall kam es zu einem durch einen Kurzschluss verursachten Brand in einer Mietwohnung. Der Vermieter der Wohnung wurde auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt. Eine Inspektion, die vom Elektrohandwerk als E-Check vermarktet wird.

Der BGH lehnt den Schadensersatzanspruch ab. Der Vermieter sei nicht verpflichtet gewesen, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar treffe den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Zu einer regelmäßigen Generalinspektion sei er aber nicht verpflichtet. Eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation sei nur dann ausnahmsweise erforderlich, wenn Umstände – wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen – Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben.